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Die Pflegestufe

Die Pflegeversicherung unterscheidet drei Pflegestufen

  • Pflegestufe 0 = (Pflegestufe Null) Diese Bezeichnung existiert im Gesetz nicht. Wird aber als umgangsprachlich öfter verwendet, wenn eine Pflege erforderlich ist, aber diese in der Regel so gering ist, dass die Pflegestufe I nicht erreicht wird.

  • Pflegestufe I - Erheblich pflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe braucht und zusätzlich mehrmals in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese müssen mindestens 90 Minuten betragen, wovon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege (Rest für hauswirtschaftliche Versorgung) entfallen.

  • Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe braucht und zusätzlich mehrmals in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese müssen mindestens drei Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

  • Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe braucht und zusätzlich mehrmals in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese müssen mindestens fünf Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

  • Pflegestufe III H - Schwerstpflegebedürftige (Härtefall), sind Personen die in der 3. Pflegestufe einen außergewöhnlich hohen und intensive Pflege benötigen und somit die übliche Pflege nach Pflegestufe 3 erheblich überschreitet.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Hilfen in den o.g.  Bereichen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt